255 Vgl. Art. 44 WÜD; Art. 53 WÜK; Art. 45 f. Übereinkommen über Spezialmissionen. Dazu etwa IPSEN, in: Ipsen, § 65 Rz. 6. Vermutlich können auch bewaffnete Angriffe von privaten Banden schwere Übergriffe sein, die eine Selbstverteidigung des angegriffenen Staates rechtfertigen. Im Fall Demokratische Republik Congo gegen Uganda (siehe oben Fn. 253) hat der IGH darauf verzichtet, staatliches Handeln als unerlässliche Voraussetzung für einen bewaffneten Angriff zu bezeichnen. Vgl. HOBE, S. 639 f. 256 Vgl. Direction du droit international public, Avis, du 19 août 1987, in: SJIR 1988, S. 227. 257 Zum "law enforcement" bes. MELZER, S. 125 ff.