Für die Schweiz bedeutet dies, dass die primäre Zuständigkeit der Kantone für die innere Sicherheit, namentlich für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die auch den Schutz der völkerrechtlich geschützten Personen und Räumlichkeiten 260 umfasst, den Bund keinesfalls von seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Pflichten entbindet. Eine Verantwortlichkeit des Empfangs- oder Gaststaates ist selbst dann gegeben, wenn die Auswirkungen einer an sich rechtmässigen Sicherheitsmassnahme die besonderen Pflichten des Empfangs- 261 oder Gaststaates verletzen.