d) Völkerrechtliche Verantwortlichkeit Leistet der Empfangs- oder Gaststaat die geeigneten Massnahmen für den Personenschutz nicht in ausreichendem Masse oder vernachlässigt er den Schutz der Räumlichkeiten, verletzt er seine Pflich- 259 ten und wird damit völkerrechtlich verantwortlich. Dabei spielt es keine Rolle, wie die Kompetenzverteilung im Sicherheitsbereich innerstaatlich geregelt ist.