Schutzpflichten eines Empfangs- resp. Gaststaates bzw. gewisse Vorrechte und Immunitäten dauern nach dem WÜD, dem WÜK und dem Übereinkommen über Spezialmissionen sogar fort, wenn es zu 255 einem "bewaffneten Konflikt" zwischen Staaten kommt. Es muss kaum betont werden, dass der Schweiz gerade auch bezüglich des Schutzes in besonderen und ausserordentlichen Situationen eine besondere Verantwortung zukommt: