29 WÜD, und er hat zugleich den "imperative character" der Verpflichtungen betont, die sich aus dem Recht der diplomatischen Beziehun- 253 gen ableiten. Die Schweiz trägt den besonderen Schutzpflichten in ausserordentlichen Lagen, auf die die Bundesbehörden nach Art. 185 Abs. 3 und 4, Art. 173 Abs. 1 Bst. c und d sowie Art. 58 Abs. 2 BV reagieren müssen, auch in den Sitzabkommen mit internationalen Organisationen Rechnung.