Zum anderen muss der Empfangs- oder Gaststaat in der Lage sein, auf eine sich möglicherweise rasch verschärfende Bedrohungslage ebenso rasch zu reagieren und das Schutzniveau massiv zu erhöhen. Im berühmten Fall der Geiselnahme in der US-Botschaft in Teheran hat der Internationale Gerichtshof "a clear and serious violation" des Völkerrechts durch den Iran festgestellt, unter Hinweis namentlich auf die Schutzpflichten nach Art. 22 Abs. 2 und Art. 29 WÜD, und er hat zugleich den "imperative character" der Verpflichtungen betont, die sich aus dem Recht der diplomatischen Beziehun- 253 gen ableiten.