252 nicht zuletzt bauliche Massnahmen umfassen kann. Dabei macht die Schutzpflicht nicht in jedem Fall an der Grenze zu den Räumlichkeiten halt. Zwar sind die Räumlichkeiten unverletzlich, aber im Falle der Schweiz arbeiten viele Entsendestaaten oder internationale Organisationen in Sicherheitsfragen von sich aus zunehmend mit den hiesigen Behörden zusammen und richten Schutzanfragen an die Schweiz, die auch das Gelände der Missionen oder Organisationen (etwa im Fall der genannten baulichen Massnahmen), also mithin die "Räumlichkeiten", betreffen.