243 Zu einer Störung des Friedens der Mission und ggf. auch zu einer Beeinträchtigung ihrer Würde kann es durch Demonstrationen vor der Mission kommen. Die Schutzpflicht gegenüber der Mission kollidiert dabei unter Umständen mit anderen Rechtsgütern wie der Versammlungs- und Redefreiheit, so dass es im Einzelfall einer Abwägung bedarf, in welchem Umfang Demonstrationen zulässig sind. Vgl. zu dieser Problematik etwa DENZA, S. 169 ff.; D'ASPREMONT, Rz. 31 f.; FISCHER, in: Ipsen, § 35 Rz. 62. 244 Vgl. ausführlich zur Geeignetheit etwa SEIDENBERGER, S. 237 f. m.w.H.