241 Die Verpflichtung zum Schutz vor Eindringlingen beinhaltet zugleich, dass – sollte es doch zu einem unerlaubten Eindringen bzw. einer Besetzung durch Dritte kommen – der Empfangsstaat den früheren Zustand wieder herstellen muss. Nach Aufforderung bzw. Ermächtigung durch den Missionschef oder einen bevollmächtigten Vertreter müssen Einsatzkräfte des Empfangsstaates die Eindringlinge also aus den Räumlichkeiten entfernen. Vgl. etwa RICHTSTEIG, S. 48 f. 242 Vgl. mit zahlreichen Beispielen DENZA, S. 165 ff.