b) Umsetzung der Schutzpflichten als Verhaltensvorschriften Es ist aber auch wichtig und richtig, darauf hinzuweisen, dass die präventiven völkerrechtlichen Schutzpflichten – wie auch die Strafverfolgung, die deren Ergänzung darstellt – nicht unbegrenzt und bedingungslos zum Tragen kommen. Die Schutzpflichten sind vornehmlich Verhaltensvorschriften, sie 245 erfordern nicht die Erreichung eines bestimmten Ergebnisses : "Ni l'obligation de prévention ni celle de punition n'ont un caractère absolu. La première ne se réalise que dans le cadre d'un standard général, d'une responsabilité par négligence.