in Art. 29 WÜD festgelegt wird, muss dabei als Richtschnur auch für die anderen Personenkategorien dienen. Danach hat der Empfangsstaat die diplomatischen Vertreter mit gebührender Achtung zu behandeln und alle geeigneten Massnahmen (sic!) zu treffen, um jeden Angriff auf ihre Person, ihre Freiheit oder ihre Würde zu verhindern. Massstab sind grundsätzlich die "geeigneten" und tatsächlich eingesetzten Mittel. Daran werden aber höhere Anforderungen gestellt als beim allgemeinen polizeilichen Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.