Auch wenn in den verschiedenen oben diskutierten Fallgruppen (bilaterale diplomatische und konsularische Vertretungen, ständige Vertretungen bei internationalen Organisationen, internationale Organisationen, Sondermissionen) nicht immer identische Schutzklauseln bestehen, lässt sich das Anforderungsniveau gut anhand von Art. 22 Abs. 2 WÜD exemplifizieren: Danach hat der Empfangsstaat die "besondere Pflicht, alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um die Räumlichkeiten der Mission vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, dass der Friede der Mission gestört oder ihre Würde beeinträchtigt wird".