a) Besondere Pflicht, alle geeigneten Massnahmen zu ergreifen Dieser besondere Verpflichtungsstandard sei zunächst für den Fall der Räumlichkeiten aufgezeigt. Auch wenn in den verschiedenen oben diskutierten Fallgruppen (bilaterale diplomatische und konsularische Vertretungen, ständige Vertretungen bei internationalen Organisationen, internationale Organisationen, Sondermissionen) nicht immer identische Schutzklauseln bestehen, lässt sich das Anforderungsniveau gut anhand von Art.