57 BV hinweist. Entsprechen nun diese allgemeinen, üblichen Schutzpflichten des Staats aus dem Polizeirecht, dem Grund- und Menschenrechtschutz und dem völkerrechtlichen Fremdenrecht den besonderen Anforderungen, die sich aus dem Völkerrecht für den Schutz der hier interessierenden Personen und Räumlichkeiten ergeben? Dies ist klar zu verneinen. Mit dem "normalen" Schutzniveau ist den fraglichen völkerrechtlichen Anforderungen nicht Genüge getan, da diese regelmässig auf einen besonderen 240 Standard abzielen.