die EMRK etwa lässt in Art. 16 nur begrenzte Einschränkungen zu. Erst recht 238 sind unsachliche oder diskriminierende Unterscheidungen unzulässig. Grund- und Menschenrechte 239 sind nicht mehr nur als reine Abwehrrechte zu begreifen , sondern als Auftrag an den Staat, diese Rechte vor Gefährdungen durch Dritte zu schützen (vgl. Art. 35 BV). Über den Grundrechtsschutz hinaus besteht die allgemeine Staatsaufgabe, die Sicherheit im Land und den Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten, worauf Art. 57 BV hinweist.