3. Reichweite der Schutzpflichten Die Schutzpflichten der Schweiz gegenüber den völkerrechtlich geschützten Personen und Gebäuden auf schweizerischem Staatsgebiet sind vor dem Hintergrund allgemeiner Verpflichtungen zu staatlichen Schutzhandlungen zu sehen, die sich schon einmal aus dem völkerrechtlichen Fremdenrecht 235 ergeben. Vor allem fliessen Schutzpflichten, wie oben erwähnt, aus dem heutigen Grund- und Menschenrechtsverständnis. Grund- und Menschenrechte stehen grundsätzlich auch Ausländerinnen und 236 237 Ausländern zu; die EMRK etwa lässt in Art.