Dies gilt auch für die von diesen Personen (dienstlich) genutzten Räumlichkeiten sowie zumindest teilweise für deren unverletzliche Privatwohnungen und schliesslich ebenfalls teilweise für Ver- waltungs- und technisches Personal und Familienmitglieder. Dass die Rechtsgrundlagen für die Schutzpflichten verstreut und mitunter sehr allgemein gehalten sind, ändert nichts daran, dass diese bestehen. Wie weit die Schutzpflichten reichen und welche Anforderungen an die Schweiz daraus erwachsen, wird im Folgenden näher beleuchtet.