In Bezug auf die Verhütung von Straftaten gegen die völkerrechtlich geschützten Personen sieht das Abkommen in Art. 4 eine Zusammenarbeit der Vertragsparteien (einschliesslich Informationsaustausch und Abstim- 233 mung von Verwaltungs- und anderen Massnahmen) vor. Darüber hinaus sind zahlreiche Pflichten hinsichtlich der Verfolgung und Bestrafung der in dem Übereinkommen definierten Straftaten kodifiziert, was die Staaten wiederum in die Lage versetzen soll, ihrem präventiven Schutzauftrag in Zukunft besser nachkommen zu können.