Es bezieht sich auf alle vorgenannten Personengruppen, da es in seinem Art. 1 eine weite Definition der "völkerrechtlich geschützten Personen" vornimmt. Damit ist allerdings keine begriffliche Erweiterung verbunden, da die dort bezeichneten staatlichen Vertreter und Beamten internationaler Organisationen nur in den Anwendungsbereich des Abkommens fallen, wenn sie nach dem Völkerrecht (also auf einer anderen Grundlage als der Diplomatenschutzkonvention selbst) Schutzansprüche besitzen. In Bezug auf die Verhütung von Straftaten gegen die völkerrechtlich geschützten Personen sieht das Abkommen in Art.