Es versteht sich aber von selbst, dass die Schweiz bei Staatsbesuchen und ähnlichen Sondermissionen besondere Sicherheitsvorkehrungen bis zur Sicherheitsüberprüfung des eingesetzten Personals treffen muss. Abgesehen vom Personenschutz sind die Räumlichkeiten, in denen sich eine Sondermission niederlässt, und die Privatwohnungen der Mitglieder der Sondermission unverletzlich (Art. 25 und 30).