Das Übereinkommen über Sondermissionen hebt noch speziell die Stellung des Staatsober- 230 hauptes und anderer hochrangiger Persönlichkeiten des Entsendestaates hervor (Art. 21) – aller- 231 dings ohne konkreten Bezug zu etwaigen verstärkten Schutzverpflichtungen. Es versteht sich aber von selbst, dass die Schweiz bei Staatsbesuchen und ähnlichen Sondermissionen besondere Sicherheitsvorkehrungen bis zur Sicherheitsüberprüfung des eingesetzten Personals treffen muss.