Diese geniessen persönliche Unverletzlichkeit (Art. 29) sowie Bewegungs- und Verkehrsfreiheit (Art. 27/28), und für ihre dienstliche Tätigkeit sollen sie alle erforderlichen Erleichterungen geniessen (Art. 22). Das Übereinkommen über Sondermissionen hebt noch speziell die Stellung des Staatsober- 230 hauptes und anderer hochrangiger Persönlichkeiten des Entsendestaates hervor (Art. 21) – aller- 231 dings ohne konkreten Bezug zu etwaigen verstärkten Schutzverpflichtungen.