Anwendbar ist grundsätzlich das Überein- 229 kommen vom 8. Dezember 1969 über Sondermissionen ; dabei wird unter einer Sondermission "eine einen Staat vertretende zeitweilige Mission, die von einem Staat mit Zustimmung eines anderen Staates in diesen entsandt wird, um mit ihm über besondere Fragen zu verhandeln oder dort eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen" (Art. 1 lit. a), verstanden. Die Schutzbestimmungen in Bezug auf die Mitglieder der Sondermission entsprechen im Wesentlichen den in der WÜD getroffenen Vorkehrungen: Diese geniessen persönliche Unverletzlichkeit (Art.