d) Hochrangige ausländische Gäste Schliesslich bleibt noch zu klären, wie sich Schutzverpflichtungen der Schweiz gegenüber Vertretern ausländischer Staaten, die sich nicht ständig in der Schweiz aufhalten, also etwa gegenüber hohen Staatsgästen und Delegierten, die an Tagungen und Konferenzen der internationalen Organisationen in Genf teilnehmen, völkerrechtlich rechtfertigen lassen. Anwendbar ist grundsätzlich das Überein- 229 kommen vom 8. Dezember 1969 über Sondermissionen ;