in diesem Sinne etwa auch MULLER, S. 195 f. Dies gilt ebenso für die WHO und die WTO, deren Räumlichkeiten unverletzlich sind (Art. 7 Sitzabkommen Schweiz-WHO; Art. 6 Sitzabkommen Schweiz-WTO). Zu den Schutzpflichten der Schweiz gegenüber den Beamten der WHO und der WTO gibt es, abgesehen von einer hier erneut anzutreffenden Analogiebildung zu diplomatischen Vertretern (Art. 30 Abs. 1 u. Art. 31 Abs. 1 Sitzabkommen Schweiz-WTO; Art. 15 Abs. 1 Sitzabkommen Schweiz-WHO, dort allerdings mit einer Analogie zu höherem Personal der (anderen) in der Schweiz niedergelassenen internationalen Organisationen), keine weiteren Ausführungen.