224 Zieht man beispielhaft wiederum die oben genannten Sitzabkommen heran, so zeigt sich Folgendes: Im Sitzabkommen Schweiz-UNO wird in Art. V (Abschn. 16 und 17) in Bezug auf die unterschiedlichen Kategorien von Beamten und im Hinblick auf die Vorrechte und Immunitäten eine Analogie hergestellt zu entsprechenden diplomatischen Vertretern. Dies dürfte Schutzansprüche einschliessen. Zudem sind die Räumlichkeiten der Organisation unverletzbar (Art. II Abschn. 2), wodurch nach dem hier vertretenen Verständnis des Unverletzlichkeitskonzepts ebenfalls ein Schutzanspruch gegenüber dem Gaststaat Schweiz entsteht. Vgl. in diesem Sinne etwa auch MULLER, S. 195 f.