Abgesehen von dieser speziellen Konstellation richten sich die völkerrechtlichen Pflichten der Schweiz zum Schutz der internationalen Organisationen insgesamt zum einen nach den Sitzabkommen, die sie mit diesen Organisationen abgeschlossen hat, und zum anderen nach völkergewohnheitsrechtlichen Standards. Wie schon in Bezug auf die ständigen Vertretungen ausländischer Staaten verbleiben die 224 Sitzabkommen mit Blick auf den Schutz der internationalen Organisationen selbst wiederum im 225 226 Ungefähren.