hat allerdings für die hier interessierenden Fragen nur eine geringe Bedeutung: Es richtet sich auf (Krisen-)Einsätze der UNO, bezieht sich aber nicht auf die ständigen UN-Büros wie dasjenige in 223 Genf. Immerhin kann die Schweiz gemäss Art. 1 Bst. e "Transitstaat" sein bei solchen Einsätzen. Abgesehen von dieser speziellen Konstellation richten sich die völkerrechtlichen Pflichten der Schweiz zum Schutz der internationalen Organisationen insgesamt zum einen nach den Sitzabkommen, die sie mit diesen Organisationen abgeschlossen hat, und zum anderen nach völkergewohnheitsrechtlichen Standards.