c) Internationale Organisationen und ihr Personal Noch etwas schwieriger als im Fall der ständigen Missionen oder Vertretungen ist die Ausgangslage bezüglich der internationalen Organisationen selbst. Eine allgemeine multilaterale Übereinkunft, die den Status von internationalen Organisationen und im Zuge dessen die Schutzpflichten der Gaststaa- 218 ten regeln würde, gibt es nicht. Die Schweiz ist auch nicht Partei des Übereinkommens vom 13. 219 Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen sowie des Übereinkom-