Das wesentlich jüngere Abkommen vom 2. Juni 1995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der 217 Welthandelsorganisation zur Regelung des rechtlichen Status der Organisation in der Schweiz schreibt hingegen in Art. 23 ausdrücklich Schutzpflichten gegenüber den Mitgliedern der ständigen Missionen sowie insgesamt eine sinngemässe Anwendung des WÜD auf diese Personen fest.