von Schutzpflichten und Gefahrenabwehr durch die Schweiz ist darin aber genauso wenig die Rede wie vom 216 Status der ständigen Vertretungen als solcher bzw. demjenigen ihres Personals. Das wesentlich jüngere Abkommen vom 2. Juni 1995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der 217 Welthandelsorganisation zur Regelung des rechtlichen Status der Organisation in der Schweiz schreibt hingegen in Art.