So enthält das Abkommen vom 11. Juni/1. Juli 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Organisation der Vereinten Nationen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Generalsekretär der 215 Vereinten Nationen einen Art. IV, der sich mit Vorrechten und Immunitäten der Vertreter der Mitglieder der Vereinten Nationen befasst, die als Delegierte zur UN in die Schweiz kommen; von Schutzpflichten und Gefahrenabwehr durch die Schweiz ist darin aber genauso wenig die Rede wie vom 216 Status der ständigen Vertretungen als solcher bzw. demjenigen ihres Personals.