Es ist davon auszugehen, dass diese generelle Analogie vollumfänglich auch für die Schutzpflichten der Schweiz in Bezug auf die Räumlichkeiten und das Personal gilt. Die Sitzabkommen, welche die Schweiz mit den Vereinten Nationen und anderen internationalen Organisationen abgeschlossen hat, sind in dieser Hinsicht allerdings zumeist wenig aussagekräftig. So enthält das Abkommen vom 11. Juni/1. Juli 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Organisation der Vereinten Nationen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Generalsekretär der 215 Vereinten Nationen einen Art.