Für die Schweiz hat der Bundesrat allerdings schon im Jahr 1948 entschieden, dass den ständigen Vertretungen ausländischer Staaten beim Büro der Vereinten Nationen in Genf und bei den anderen in der Schweiz ansässigen internationalen Organisationen die gleichen Vorrechte und Immunitäten 214 eingeräumt werden sollen wie den entsprechenden bilateralen diplomatischen Missionen in Bern. Es ist davon auszugehen, dass diese generelle Analogie vollumfänglich auch für die Schutzpflichten der Schweiz in Bezug auf die Räumlichkeiten und das Personal gilt.