Seine allgemeine Bedeutung für die Regelung der Vorrechte und Immunitäten der Staatenvertretung bei internationalen Orga- 213 nisationen ist damit sehr fraglich. Für die Schweiz hat der Bundesrat allerdings schon im Jahr 1948 entschieden, dass den ständigen Vertretungen ausländischer Staaten beim Büro der Vereinten Nationen in Genf und bei den anderen in der Schweiz ansässigen internationalen Organisationen die gleichen Vorrechte und Immunitäten 214 eingeräumt werden sollen wie den entsprechenden bilateralen diplomatischen Missionen in Bern.