201 Die Festlegung, wer genau zu dieser Personengruppe gehört, insbesondere wer als Familienmitglied gelten kann, bringt Abgrenzungsprobleme mit sich. Vgl. dazu RICHTSTEIG, S. 87 ff.; FISCHER, in: Ipsen, § 35 Rz. 51; DENZA, S. 391 ff. 202 Siehe dazu unten Ziff. 3 ("Reichweite der Schutzpflichten"). 203 Nur selten sind für einen Notfall Ausnahmen von der Einwilligung des Missionschefs vorgesehen, so in Art. 25 des Übereinkommens vom 8. Dezember 1969 über Sondermissionen (SR 0.191.2) im Fall von Feuer.