b) Vertretungen ausländischer Staaten bei internationalen Organisationen und ihr Personal Weniger eindeutig ist die Situation mit Blick auf die Vertretungen ausländischer Staaten bei den in der Schweiz ansässigen internationalen Organisationen. Diese Vertretungen fallen nicht in den Anwen- 209 dungsbereich des WÜD. In den 1970er Jahren ist der Versuch unternommen worden, verschiedene völkergewohnheitsrechtliche Regeln sowie Bestimmungen, die sich aus den Sitzabkommen der Gaststaaten mit den jeweiligen internationalen Organisationen ergeben, in einem multilateralen Übereinkommen zusammenzufassen.