In Bezug auf die Konsulate ausländischer Staaten in der Schweiz und das zugehörige konsularische Personal sind überwiegend entsprechende Schutzpflichten zu beachten. Im Wiener Übereinkommen 205 vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (WÜK) wird dem Empfangsstaat eine besondere Schutzpflicht hinsichtlich der konsularischen Räumlichkeiten in Art. 31 Abs. 3 auferlegt, die aller- 206 dings auf deren ausschliesslich dienstlich genutzte Teile beschränkt bleibt. Art.