22 Abs. 1 WÜD) – führt dazu, dass der Empfangsstaat für die Sicherheit rund um diese Räumlichkeiten zuständig ist, während auf dem Missions- 204 gelände selbst der Entsendestaat dafür die Verantwortung trägt. Insgesamt sollen diese Schutzpflichten den Repräsentanten ausländischer Staaten die uneingeschränkte Wahrnehmung der Aufgaben der Mission ermöglichen. In Bezug auf die Konsulate ausländischer Staaten in der Schweiz und das zugehörige konsularische Personal sind überwiegend entsprechende Schutzpflichten zu beachten.