Das für das Unverletzlichkeitskonzept typische Nebeneinander von aktiver Schutzpflicht und Unterlassungspflicht – den Vertretern des Empfangsstaates ist das Betreten der erwähnten Räumlichkeiten ausser im Falle der Zu- 203 stimmung durch den Missionschef untersagt (Art. 22 Abs. 1 WÜD) – führt dazu, dass der Empfangsstaat für die Sicherheit rund um diese Räumlichkeiten zuständig ist, während auf dem Missions- 204 gelände selbst der Entsendestaat dafür die Verantwortung trägt.