Zu den Räumlichkeiten der Mission zählt auch die Residenz des Botschafters (Art. 1 Bst. i WÜD). Darüber hinaus hat der Empfangsstaat die unverletzlichen Privatwohnungen der Diplomaten zu schützen (Art. 30 Abs. 1 WÜD). Das für das Unverletzlichkeitskonzept typische Nebeneinander von aktiver Schutzpflicht und Unterlassungspflicht – den Vertretern des Empfangsstaates ist das Betreten der erwähnten Räumlichkeiten ausser im Falle der Zu- 203 stimmung durch den Missionschef untersagt (Art.