194 Sofern nicht anders bezeichnet, sind mit "Räumlichkeiten" hier in Anlehnung an Art. 1 lit. i des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (WÜD) (SR 0.191.01) die Gebäude oder Gebäudeteile und das dazugehörige Gelände, die für die Zwecke der betroffenen Einrichtung verwendet werden, gemeint.