a) Diplomatische und konsularische Missionen und ihr Personal Für die bilateralen diplomatischen Beziehungen ist das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 199 über diplomatische Beziehungen (WÜD) einschlägig. Laut Art. 29 WÜD ist die Person des Diplomaten unverletzlich. Der Empfangsstaat hat ihn mit gebührender Achtung zu behandeln und alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um jeden Angriff auf seine Person, seine Freiheit und seine Würde zu 200 verhindern. Dieser Schutz der Würde meint nicht nur die Achtung der Menschenwürde (Art. 7 BV),