Das fundamentale Konzept ist dabei dasjenige der Unverletzlichkeit, das dem Empfangsstaat eine Pflicht auferlegt, "to abstain from exercising rights, in particular law enforcement rights, in respect of inviolab- 196 le premises, persons, or property". Es ist jedoch weniger diese klassische Unterlassungspflicht, die hier relevant ist, sondern vielmehr die zweite Säule des Unverletztlichkeitskonzepts, namentlich die positive Pflicht des Empfangsstaates "to protect inviolable premises, persons, or property from physi- 197 cal invasion or interference with