Völkerrechtlich gefordert wird, dass die Schweiz mit 189 einer ihr zumutbaren , finanziell tragbaren, materiell und personell umsetzbaren und der jeweiligen Bedrohungslage angepassten Verteidigungskompetenz die geforderten Abwehrpflichten gewährleisten kann. Wie diese Vorgaben im Einzelnen umzusetzen sind, ergibt sich jedoch nicht aus dem Neutralitätsrecht, sondern ist Teil der durch die Schweiz zu definierenden Sicherheits- und Neutralitätspolitik. Dabei ist für bestimmte Abwehraufgaben eine grenzüberschreitende Kooperation z.B. für die 190 Frühwarnung undabdingbar.