6. Ergebnis Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich für die Schweiz aus den von ihr übernommenen völkervertraglichen und völkergewohnheitsrechtlichen Pflichten dauernder Neutralität unverändert eine substanzielle Pflicht zur Sicherstellung spezifischer Verteidigungsfähigkeiten, z.B. zur Abwehr von 188 Luftangriffen , ergeben und ableiten lassen. Völkerrechtlich gefordert wird, dass die Schweiz mit 189 einer ihr zumutbaren , finanziell tragbaren, materiell und personell umsetzbaren und der jeweiligen Bedrohungslage angepassten Verteidigungskompetenz die geforderten Abwehrpflichten gewährleisten kann.