186 Völkerrechtlich lässt sich schliesslich nicht mehr fordern, als ein Staat zu leisten real in der Lage ist. Schon deshalb können völkerrechtlich keine fixen, minimalen Werte für die Verteidigungskompetenz festgelegt werden. Ebenso z.B. betreffend die Abwehr von Verletzungen des Luftraumes gemäss Art. 42 der Haager Luftkriegsregeln auch BOTHE, in: Fleck, Handbook, S. 602. 187 Vgl. dazu unten Kap. C.III.2. Es liegt gerade im genuinen Interesse neutraler Staaten, jede Entwicklung (insbesondere auch bezüglich Abrüstung), die die Möglichkeit militärischer Konflikte und damit auch die Gefahr einer Neutralitätsverletzung einschränkt, aktiv zu fördern.