Mit einer solchen erwachsen im Übrigen der Schweiz aus der internationalen Rüstungskontroll- und Abrüstungskooperation auch besondere fachliche, technische Kompetenzen, die wiederum der Erfüllung der Kriegsverhinderung (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 187 BV) und der Neutralitätsrechtspflichten dienen. Allerdings ist heute bei der Konkretisierung und Umsetzung der Neutralitätsrechtspflichten in der Verteidigungskompetenz auch zu bedenken, dass gewisse militärische Abwehraufgaben nur ungenügend von einem (neutralen) Staat allein erbracht werden können. Das Neutralitätsrecht lässt ihm einen praktischen Gestaltungsraum;