Je nach internationaler oder geopolitischer Sicherheitslage kann dem neutralen Staat auch eine substantielle Abrüstung nicht abgesprochen werden. Mit einer solchen erwachsen im Übrigen der Schweiz aus der internationalen Rüstungskontroll- und Abrüstungskooperation auch besondere fachliche, technische Kompetenzen, die wiederum der Erfüllung der Kriegsverhinderung (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 187 BV) und der Neutralitätsrechtspflichten dienen.