Unbestreitbar ist im Übrigen, dass die Einhaltung der Neutralitätsverpflichtungen dazu führen kann, dass ein Aggressor faktisch begünstigt wird und die Opfer einer solchen Aggression direkt im eigenen Land, indirekt auch 178 im Ausland nicht geschützt werden. Zudem hindern die Neutralitätsverpflichtungen die Schweiz und andere Staaten unter Umständen nicht, die Pflicht zur Gleichbehandlung der Konfliktparteien aus ver- 179 schiedenen Gründen zu unterlaufen.